Inkraft seit 01.03.2001, gültig bis vor 01.03.2005 § 53 Wirksamwerden von Entscheidungen (1) Ein Beschluss des Familiengerichts oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 8, 13, 25 bis 27 oder § 29 wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen; § 8 Abs. 1 Satz 2, §§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anordnung nach Satz 1 aufheben oder auf Antrag des Berechtigten erstmals eine Anordnung nach Satz 1 treffen. |
Inkraft seit 01.03.2005, gültig bis vor 01.07.2007 § 53 (aufgehoben)
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