Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 13.02.2010, § 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.
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