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AVAG (Stand 31.12.2012)
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.03.2001, gültig bis vor 01.03.2005
§ 52
Äußerung im Verfahren vor dem Familiengericht; weitere Zustellungsempfänger
(1) Im Verfahren vor dem Familiengericht erhält nur der Antragsteller Gelegenheit, sich zu dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Feststellung, ob die Entscheidung anzuerkennen ist, zu äußern.

(2) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung oder die Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen auch an den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an dessen Vertreter im Verfahren und an das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst sowie an einen Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt war, zu bewirken.
Inkraft seit 01.03.2005, gültig bis vor 01.07.2007
§ 52
(aufgehoben)
S. 161
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
31.10.2005
Nr. 7
Gesetz zum internationalen Familienrecht
Artikel 2
3. Abschnitt 5 des Zweiten Teils (Besonderes) wird aufgehoben.
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