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AVAG (Stand 31.12.2012)
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.03.2001, gültig bis vor 01.03.2005
§ 51
Zuständigkeit für Verfahren auf Feststellung der Anerkennung
Für ein Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung anzuerkennen ist (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung), ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich gemäß Anhang I zu der Verordnung

1. der Antragsgegner oder ein Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder

2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt,

3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht

örtlich ausschließlich zuständig.
Inkraft seit 01.03.2005, gültig bis vor 01.07.2007
§ 51
(aufgehoben)
S. 161
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
31.10.2005
Nr. 7
Gesetz zum internationalen Familienrecht
Artikel 2
3. Abschnitt 5 des Zweiten Teils (Besonderes) wird aufgehoben.
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