Inkraft seit 01.03.2001, gültig bis vor 01.03.2005 § 51 Zuständigkeit für Verfahren auf Feststellung der Anerkennung Für ein Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung anzuerkennen ist (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung), ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich gemäß Anhang I zu der Verordnung
1. der Antragsgegner oder ein Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt, 3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht örtlich ausschließlich zuständig. |
Inkraft seit 01.03.2005, gültig bis vor 01.07.2007 § 51 (aufgehoben)
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