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AÃœG (Stand 31.12.2012)
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer Gesetze
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.1994, gültig bis vor 01.01.2004
§ 17
Bundesanstalt für Arbeit
Die Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Inkraft seit 01.01.2004, gültig bis vor 08.12.2006
§ 17
Bundesanstalt für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
S. 2833
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
27.12.2003
Nr. 65
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 93
5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Ãœberschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17

Durchführung“.

b) In Satz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
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