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AVAG (Stand 31.12.2012)
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.03.2005
§ 50
Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
(1) Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33 sowie die Verweisung auf § 575 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Für die Kostenerstattung gelten abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und von § 26 die Bestimmungen des § 13a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) § 9 gilt mit der Maßgabe, dass der letzte Satz des in Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wortlauts der Vollstreckungsklausel und der Zusatz nach Absatz 1 Satz 2 entfallen. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des § 8 Abs. 1 dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels zuzustellen und dem Berechtigten die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels erst dann zu übersenden ist, wenn der Beschluss nach § 8 Abs. 1 wirksam geworden (§ 53 Abs. 1 Satz 1) und die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Ein Beschluss nach § 8 Abs. 2 ist dem Verpflichteten formlos mitzuteilen. § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn die Zustellung nach § 10 Abs. 1 außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung vorzunehmen ist. Insoweit tritt bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 an die Stelle der Beschwerdefrist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 26 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung.

(3) Die §§ 12, 14, 27 Abs. 5 und § 28 gelten nur, soweit der zu vollstreckende Titel auf Leistung von Geld lautet. § 12 Abs. 2 findet keine Anwendung; § 12 Abs. 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, sinngemäß. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt die Verweisung auf § 574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3 der Zivilprozessordnung außer Betracht.

(4) Ergänzend sind § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 14 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
Inkraft seit 01.03.2005, gültig bis vor 01.07.2007
§ 50
(aufgehoben)
S. 161
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
31.10.2005
Nr. 7
Gesetz zum internationalen Familienrecht
Artikel 2
3. Abschnitt 5 des Zweiten Teils (Besonderes) wird aufgehoben.
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