Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2000, gültig bis vor 28.05.2009
§ 158
Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr

2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage

3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

a) aus der gesetzlichen Rücklage

b) aus der Rücklage für eigene Aktien

c) aus satzungsmäßigen Rücklagen

d) aus anderen Gewinnrücklagen

4. Einstellungen in Gewinnrücklagen

a) in die gesetzliche Rücklage

b) in die Rücklage für eigene Aktien

c) in satzungsmäßige Rücklagen

d) in andere Gewinnrücklagen

5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
Inkraft seit 28.05.2009,
§ 158
Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr

2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage

3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

a) aus der gesetzlichen Rücklage

b) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

c) aus satzungsmäßigen Rücklagen

d) aus anderen Gewinnrücklagen

4. Einstellungen in Gewinnrücklagen

a) in die gesetzliche Rücklage

b) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

c) in satzungsmäßige Rücklagen

d) in andere Gewinnrücklagen

5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
S. 1169
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.06.2009
Nr. 29
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)
Artikel 5
8. In § 158 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b werden die Wörter „Rücklage für eigene Aktien“ durch die Wörter „Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ ersetzt.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM