Inkraft seit 01.01.2002, gĂŒltig bis vor 01.09.2009 § 327d DurchfĂŒhrung der Hauptversammlung In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand kann dem HauptaktionĂ€r Gelegenheit geben, den Entwurf des Ăbertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mĂŒndlich zu erlĂ€utern.
|
Inkraft seit 01.09.2009, § 327d DurchfĂŒhrung der Hauptversammlung In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugĂ€nglich zu machen. Der Vorstand kann dem HauptaktionĂ€r Gelegenheit geben, den Entwurf des Ăbertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mĂŒndlich zu erlĂ€utern.
|