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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gĂŒltig bis vor 01.09.2009
§ 327d
DurchfĂŒhrung der Hauptversammlung
In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand kann dem HauptaktionĂ€r Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mĂŒndlich zu erlĂ€utern.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 327d
DurchfĂŒhrung der Hauptversammlung
In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugĂ€nglich zu machen. Der Vorstand kann dem HauptaktionĂ€r Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mĂŒndlich zu erlĂ€utern.
S. 2445
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.09.2009
Nr. 50
Gesetz zur Umsetzung der AktionÀrsrechterichtlinie (ARUG)
Artikel 1
50. In § 327d Satz 1 wird das Wort „auszulegen“ durch die Wörter „zugĂ€nglich zu machen“ ersetzt.
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