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AltTZG (Stand 31.12.2012)
Altersteilzeitgesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.07.2004, gĂŒltig bis vor 01.07.2004
§ 12
Verfahren
(1) Die Agentur fĂŒr Arbeit entscheidet auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen fĂŒr die Erbringung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvöraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. In den FĂ€llen des § 3 Abs. 3 kann die Agentur fĂŒr Arbeit auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, fĂŒr die Leistungen beantragt werden. ZustĂ€ndig ist die Agentur fĂŒr Arbeit, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschĂ€ftigt ist. Die Bundesagentur erklĂ€rt eine andere Agentur fĂŒr Arbeit fĂŒr zustĂ€ndig, wenn der Arbeitgeber dafĂŒr ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

(2)
Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen FestbetrĂ€gen fĂŒr die gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen FestbetrĂ€ge werden nur angepasst, wenn sich das berĂŒcksichtigungsfĂ€hige Regelarbeitsentgelt
um mindestens 10 Euro verringert. Leistungen nach § 4 werden auf Antrag erbracht und nachtrĂ€glich jeweils fĂŒr den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemĂ€ĂŸ § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers monatlich nachtrĂ€glich ausgezahlt.

(3) In den FĂ€llen des § 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschĂ€ftigt, der bei Beginn der BeschĂ€ftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfĂŒllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den FĂ€llen des § 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt
die Agentur fĂŒr Arbeit dem Arbeitgeber die Leistungen fĂŒr zurĂŒckliegende ZeitrĂ€ume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfĂŒllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen fĂŒr Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 verblieben sind. Die Leistungen fĂŒr zurĂŒckliegende Zeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen TeilbetrĂ€gen ausgezahlt. Die Höhe der Leistungen fĂŒr zurĂŒckliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der laufenden Leistungen.

(4) Über die Erbringung von Leistungen kann die Agentur fĂŒr Arbeit vorlĂ€ufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen fĂŒr den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich lĂ€ngere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorlĂ€ufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Inkraft seit 01.07.2004,
§ 12
Verfahren
(1) Die Agentur fĂŒr Arbeit entscheidet auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen fĂŒr die Erbringung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. In den FĂ€llen des § 3 Abs. 3 kann die Agentur fĂŒr Arbeit auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, fĂŒr die Leistungen beantragt werden. ZustĂ€ndig ist die Agentur fĂŒr Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschĂ€ftigt ist. Die Bundesagentur erklĂ€rt eine andere Agentur fĂŒr Arbeit fĂŒr zustĂ€ndig, wenn der Arbeitgeber dafĂŒr ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

(2) Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen FestbetrĂ€gen fĂŒr die gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen FestbetrĂ€ge werden nur angepasst, wenn sich das berĂŒcksichtigungsfĂ€hige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert. Leistungen nach § 4 werden auf Antrag erbracht und nachtrĂ€glich jeweils fĂŒr den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemĂ€ĂŸ § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers monatlich nachtrĂ€glich ausgezahlt.

(3) In den FĂ€llen des § 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschĂ€ftigt, der bei Beginn der BeschĂ€ftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfĂŒllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den FĂ€llen des § 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt die Agentur fĂŒr Arbeit dem Arbeitgeber die Leistungen fĂŒr zurĂŒckliegende ZeitrĂ€ume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfĂŒllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen fĂŒr Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 verblieben sind. Die Leistungen fĂŒr zurĂŒckliegende Zeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen TeilbetrĂ€gen ausgezahlt. Die Höhe der Leistungen fĂŒr zurĂŒckliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der laufenden Leistungen.

(4) Über die Erbringung von Leistungen kann die Agentur fĂŒr Arbeit vorlĂ€ufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen fĂŒr den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich lĂ€ngere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorlĂ€ufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
S. 597
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
28.04.2004
Nr. 18
Gesetz ĂŒber den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
Artikel 2d
2. In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
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