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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.11.2005, gĂŒltig bis vor 01.09.2009
§ 135
AusĂŒbung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Handelnde
(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fĂŒr Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausĂŒben, wenn es bevollmĂ€chtigt ist. In der eigenen Hauptversammlung darf das bevollmĂ€chtigte Kreditinstitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausĂŒben, soweit der AktionĂ€r eine ausdrĂŒckliche Weisung zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung erteilt hat. In der Hauptversammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als fĂŒnf vom Hundert des Grundkapitals unmittelbar oder ĂŒber eine Mehrheitsbeteiligung mittelbar beteiligt ist, darf es das Stimmrecht nur ausĂŒben oder ausĂŒben lassen, soweit der AktionĂ€r eine ausdrĂŒckliche Weisung zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung erteilt hat; dies gilt nicht, wenn es eigene Stimmrechte weder ausĂŒbt noch ausĂŒben lĂ€ĂŸt.

(2) Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut erteilt werden. Das Kreditinstitut hat den AktionĂ€r jĂ€hrlich und deutlich hervorgehoben auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs und auf andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1 Satz 2) hinzuweisen. Die VollmachtserklĂ€rung muss vollstĂ€ndig sein und darf nur mit der StimmrechtsausĂŒbung verbundene ErklĂ€rungen enthalten. Sie ist vom Kreditinstitut nachprĂŒfbar festzuhalten. Erbietet sich das Kreditinstitut zur Übernahme einer Vollmacht, so hat es auf andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1 Satz 2) hinzuweisen.

(3) Das bevollmĂ€chtigte Kreditinstitut darf Personen, die nicht seine Angestellten sind, nur unterbevollmĂ€chtigten, wenn die Vollmacht eine UnterbevollmĂ€chtigung ausdrĂŒcklich gestattet.* Gleiches gilt fĂŒr eine Übertragung der Vollmacht durch das bevollmĂ€chtigte Kreditinstitut.

(4) Auf Grund der Vollmacht kann das Kreditinstitut das Stimmrecht unter Benennung des AktionĂ€rs in dessen Namen ausĂŒben. Wenn es die Vollmacht bestimmt, kann das Kreditinstitut das Stimmrecht auch im Namen dessen, den es angeht, ausĂŒben. In beiden FĂ€llen genĂŒgt zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenĂŒber der Gesellschaft die ErfĂŒllung der in der Satzung fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse; enthĂ€lt die Satzung darĂŒber keine Bestimmungen, genĂŒgt die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemĂ€ĂŸ § 123 Abs. 3.

(5) Hat der AktionĂ€r dem Kreditinstitut keine Weisung fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt, so hat das Kreditinstitut das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen, den AktionĂ€ren nach § 128 Abs. 2 mitgeteilten VorschlĂ€gen auszuĂŒben, es sei denn, daß das Kreditinstitut den UmstĂ€nden nach annehmen darf, daß der AktionĂ€r bei Kenntnis der Sachlage die abweichende AusĂŒbung des Stimmrechts billigen wĂŒrde.

(6) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2, AbsĂ€tze 2, 3 und 5 nicht beeintrĂ€chtigt.

(7) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fĂŒr Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer ErmĂ€chtigung ausĂŒben. Auf die ErmĂ€chtigung sind Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die AbsĂ€tze 2, 3 und 5 anzuwenden. Im ĂŒbrigen gilt Absatz 6.

(8) Ist das Kreditinstitut bei der AusĂŒbung des Stimmrechts von einer Weisung des AktionĂ€rs oder, wenn der AktionĂ€r keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen, dem AktionĂ€r nach § 128 Abs. 2 mitgeteilten Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem AktionĂ€r mitzuteilen und die GrĂŒnde anzugeben.

(9) Die AbsĂ€tze 1 bis 8 gelten sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts durch

1. Vereinigungen von AktionÀren,

2. GeschÀftsleiter und Angestellte eines Kreditinstituts, wenn die ihnen nicht gehörenden Aktien dem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut sind,

3. Personen, die sich geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig gegenĂŒber AktionĂ€ren zur AusĂŒbung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten.

Dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausĂŒben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des AktionĂ€rs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwĂ€gert ist.

(10) Ein Kreditinstitut ist verpflichtet, den Auftrag eines AktionĂ€rs zur AusĂŒbung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung anzunehmen, wenn es fĂŒr den AktionĂ€r Aktien der Gesellschaft verwahrt oder es an seiner Stelle im Aktienregister eingetragen ist und sich gegenĂŒber AktionĂ€ren der Gesellschaft zur AusĂŒbung des Stimmrechts in derselben Hauptversammlung erboten hat. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn das Kreditinstitut am Ort der Hauptversammlung keine Niederlassung hat und der AktionĂ€r die Übertragung der Vollmacht auf oder die UnterbevollmĂ€chtigung von Personen, die nicht Angestellte des Kreditinstituts sind, nicht gestattet hat.

(11) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der AbsÀtze 1 bis 3, 5, 7, 8 oder 10 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschrÀnkt werden.

(12) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 135
AusĂŒbung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Handelnde
(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fĂŒr Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausĂŒben, wenn es bevollmĂ€chtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut erteilt werden und ist von diesem nachprĂŒfbar festzuhalten. Die VollmachtserklĂ€rung muss vollstĂ€ndig sein und darf nur mit der StimmrechtsausĂŒbung verbundene ErklĂ€rungen enthalten. Erteilt der AktionĂ€r keine ausdrĂŒcklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Kreditinstituts zur StimmrechtsausĂŒbung

1. entsprechend eigenen AbstimmungsvorschlÀgen (AbsÀtze 2 und 3) oder

2. entsprechend den VorschlĂ€gen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder fĂŒr den Fall voneinander abweichender VorschlĂ€ge den VorschlĂ€gen des Aufsichtsrats (Absatz 4) vorsehen. Bietet das Kreditinstitut die StimmrechtsausĂŒbung gemĂ€ĂŸ Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat es sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer AktionĂ€rsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des AktionĂ€rs die zur StimmrechtsausĂŒbung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Das Kreditinstitut hat den AktionĂ€r jĂ€hrlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des BevollmĂ€chtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem AktionĂ€r durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Kreditinstitut, das das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausĂŒben will, hat dem AktionĂ€r rechtzeitig eigene VorschlĂ€ge fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung zugĂ€nglich zu machen. Bei diesen VorschlĂ€gen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des AktionĂ€rs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafĂŒr zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen GeschĂ€ftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mitglied der GeschĂ€ftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemĂ€ĂŸe AusĂŒbung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu ĂŒberwachen hat. Zusammen mit seinen VorschlĂ€gen hat das Kreditinstitut darauf hinzuweisen, dass es das Stimmrecht entsprechend den eigenen VorschlĂ€gen ausĂŒben werde, wenn der AktionĂ€r nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung hĂ€lt, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fĂŒnf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft ĂŒbernommen hat.

(3) Hat der AktionĂ€r dem Kreditinstitut keine Weisung fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt, so hat das Kreditinstitut im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen VorschlĂ€gen auszuĂŒben, es sei denn, dass es den UmstĂ€nden nach annehmen darf, dass der AktionĂ€r bei Kenntnis der Sachlage die abweichende AusĂŒbung des Stimmrechts billigen wĂŒrde. Ist das Kreditinstitut bei der AusĂŒbung des Stimmrechts von einer Weisung des AktionĂ€rs oder, wenn der AktionĂ€r keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem AktionĂ€r mitzuteilen und die GrĂŒnde anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf das bevollmĂ€chtigte Kreditinstitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausĂŒben, soweit der AktionĂ€r eine ausdrĂŒckliche Weisung zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(4) Ein Kreditinstitut, das in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausĂŒben will, hat den AktionĂ€ren die VorschlĂ€ge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugĂ€nglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf das Kreditinstitut Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmĂ€chtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, ĂŒbt das Kreditinstitut das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf das bevollmĂ€chtigte Kreditinstitut sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenĂŒber der Gesellschaft genĂŒgt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemĂ€ĂŸ § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfĂŒllen.

(6) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fĂŒr Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer ErmĂ€chtigung ausĂŒben. Auf die ErmĂ€chtigung sind die AbsĂ€tze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die AbsĂ€tze 2 bis 6 nicht beeintrĂ€chtigt.

(8) Die AbsĂ€tze 1 bis 7 gelten sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr AktionĂ€rsvereinigungen und fĂŒr Personen, die sich geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig gegenĂŒber AktionĂ€ren zur AusĂŒbung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausĂŒben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des AktionĂ€rs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwĂ€gert ist.

(9) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der AbsÀtze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschrÀnkt werden. (10) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
S. 2445
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.09.2009
Nr. 50
Gesetz zur Umsetzung der AktionÀrsrechterichtlinie (ARUG)
Artikel 1
21. § 135 wird wie folgt gefasst:

㤠135

AusĂŒbung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Handelnde

(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fĂŒr Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausĂŒben, wenn es bevollmĂ€chtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut erteilt werden und ist von diesem nachprĂŒfbar festzuhalten. Die VollmachtserklĂ€rung muss vollstĂ€ndig sein und darf nur mit der StimmrechtsausĂŒbung verbundene ErklĂ€rungen enthalten. Erteilt der AktionĂ€r keine ausdrĂŒcklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Kreditinstituts zur StimmrechtsausĂŒbung

1. entsprechend eigenen AbstimmungsvorschlÀgen (AbsÀtze 2 und 3) oder

2. entsprechend den VorschlĂ€gen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder fĂŒr den Fall voneinander abweichender VorschlĂ€ge den VorschlĂ€gen des Aufsichtsrats (Absatz 4) vorsehen. Bietet das Kreditinstitut die StimmrechtsausĂŒbung gemĂ€ĂŸ Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat es sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer AktionĂ€rsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des AktionĂ€rs die zur StimmrechtsausĂŒbung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Das Kreditinstitut hat den AktionĂ€r jĂ€hrlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des BevollmĂ€chtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem AktionĂ€r durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Kreditinstitut, das das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausĂŒben will, hat dem AktionĂ€r rechtzeitig eigene VorschlĂ€ge fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung zugĂ€nglich zu machen. Bei diesen VorschlĂ€gen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des AktionĂ€rs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafĂŒr zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen GeschĂ€ftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mitglied der GeschĂ€ftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemĂ€ĂŸe AusĂŒbung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu ĂŒberwachen hat. Zusammen mit seinen VorschlĂ€gen hat das Kreditinstitut darauf hinzuweisen, dass es das Stimmrecht entsprechend den eigenen VorschlĂ€gen ausĂŒben werde, wenn der AktionĂ€r nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung hĂ€lt, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fĂŒnf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft ĂŒbernommen hat.

(3) Hat der AktionĂ€r dem Kreditinstitut keine Weisung fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt, so hat das Kreditinstitut im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen VorschlĂ€gen auszuĂŒben, es sei denn, dass es den UmstĂ€nden nach annehmen darf, dass der AktionĂ€r bei Kenntnis der Sachlage die abweichende AusĂŒbung des Stimmrechts billigen wĂŒrde. Ist das Kreditinstitut bei der AusĂŒbung des Stimmrechts von einer Weisung des AktionĂ€rs oder, wenn der AktionĂ€r keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem AktionĂ€r mitzuteilen und die GrĂŒnde anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf das bevollmĂ€chtigte Kreditinstitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausĂŒben, soweit der AktionĂ€r eine ausdrĂŒckliche Weisung zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(4) Ein Kreditinstitut, das in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausĂŒben will, hat den AktionĂ€ren die VorschlĂ€ge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugĂ€nglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf das Kreditinstitut Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmĂ€chtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, ĂŒbt das Kreditinstitut das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf das bevollmĂ€chtigte Kreditinstitut sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenĂŒber der Gesellschaft genĂŒgt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemĂ€ĂŸ § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfĂŒllen.

(6) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fĂŒr Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer ErmĂ€chtigung ausĂŒben. Auf die ErmĂ€chtigung sind die AbsĂ€tze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die AbsĂ€tze 2 bis 6 nicht beeintrĂ€chtigt.

(8) Die AbsĂ€tze 1 bis 7 gelten sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr AktionĂ€rsvereinigungen und fĂŒr Personen, die sich geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig gegenĂŒber AktionĂ€ren zur AusĂŒbung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausĂŒben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des AktionĂ€rs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwĂ€gert ist.

(9) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der AbsĂ€tze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschrĂ€nkt werden. (10) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.“
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