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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 25.01.2001, gĂŒltig bis vor 01.09.2009
§ 129
GeschÀftsordnung, Verzeichnis der Teilnehmer
(1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine GeschĂ€ftsordnung mit Regeln fĂŒr die Vorbereitung und DurchfĂŒhrung der Hauptversammlung geben. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen AktionĂ€re und der Vertreter von AktionĂ€ren mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei StĂŒckaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen.

(2) Sind einem Kreditinstitut oder einer in § 135 Abs. 9 bezeichneten Person Vollmachten zur AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt worden und ĂŒbt der BevollmĂ€chtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei StĂŒckaktien die Zahl und die Gattung der Aktien, fĂŒr die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der AktionĂ€re, welche Vollmachten erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden.

(3) Wer von einem AktionĂ€r ermĂ€chtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht fĂŒr Aktien auszuĂŒben, die ihm nicht gehören, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, bei StĂŒckaktien die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Dies gilt auch fĂŒr Namensaktien, als deren AktionĂ€r der ErmĂ€chtigte im Aktienregister eingetragen ist.

(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugÀnglich zu machen. Jedem AktionÀr ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewÀhren.

(5) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 129
GeschÀftsordnung, Verzeichnis der Teilnehmer
(1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine GeschĂ€ftsordnung mit Regeln fĂŒr die Vorbereitung und DurchfĂŒhrung der Hauptversammlung geben. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen AktionĂ€re und der Vertreter von AktionĂ€ren mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei StĂŒckaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen.

(2) Sind einem Kreditinstitut oder einer in § 135 Abs. 8 bezeichneten Person Vollmachten zur AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt worden und ĂŒbt der BevollmĂ€chtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei StĂŒckaktien die Zahl und die Gattung der Aktien, fĂŒr die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der AktionĂ€re, welche Vollmachten erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden.

(3) Wer von einem AktionĂ€r ermĂ€chtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht fĂŒr Aktien auszuĂŒben, die ihm nicht gehören, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, bei StĂŒckaktien die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Dies gilt auch fĂŒr Namensaktien, als deren AktionĂ€r der ErmĂ€chtigte im Aktienregister eingetragen ist.

(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugÀnglich zu machen. Jedem AktionÀr ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewÀhren.

(5) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
S. 2445
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.09.2009
Nr. 50
Gesetz zur Umsetzung der AktionÀrsrechterichtlinie (ARUG)
Artikel 1
18. In § 129 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 135 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 135 Abs. 8“ ersetzt.
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