Inkraft seit 08.11.2006, gĂŒltig bis vor 01.09.2009 § 128 Abstimmungsvorschlag im AktionĂ€rsinteresse. Weitergabe von Mitteilungen (1) Nimmt ein Kreditinstitut spĂ€testens einundzwanzig Tage vor dem Tage der Hauptversammlung fĂŒr AktionĂ€re Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es fĂŒr Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzĂŒglich an die AktionĂ€re weiterzugeben.
(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Hauptversammlung das Stimmrecht fĂŒr AktionĂ€re auszuĂŒben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem AktionĂ€r auĂerdem eigene VorschlĂ€ge fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt ein Kreditinstitut fĂŒr AktionĂ€re Namensaktien der Gesellschaft, fĂŒr die es nicht im Aktienregister eingetragen ist, hat es die VorschlĂ€ge zugĂ€nglich zu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von den nach § 124 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten VorschlĂ€gen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates abweichen möchte; die AktionĂ€re sind ĂŒber dieses Verfahren jĂ€hrlich zu informieren. Bei den VorschlĂ€gen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des AktionĂ€rs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafĂŒr zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen GeschĂ€ftsbereichen nicht einflieĂen; es hat ein Mitglied der GeschĂ€ftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemĂ€Ăe AusĂŒbung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu ĂŒberwachen hat. Zusammen mit seinen VorschlĂ€gen hat das Kreditinstitut den AktionĂ€r um Erteilung von Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen, dass es, wenn der AktionĂ€r nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht entsprechend den eigenen VorschlĂ€gen ausĂŒben werde. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung ist dem AktionĂ€r zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt oder Bildschirmformular. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. HĂ€lt das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem Konsortium an, das die innerhalb von fĂŒnf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft ĂŒbernommen hat, so ist auch dies mitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine VorschlĂ€ge nach Satz 2 nur zugĂ€nglich zu machen, obliegen die Mitteilungspflichten nach den SĂ€tzen 6 und 7 der Gesellschaft. (3) Soweit ein AktionĂ€r nach Einberufung der Hauptversammlung dem Kreditinstitut zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt hat, braucht das Kreditinstitut keine eigenen VorschlĂ€ge nach Absatz 2 mitzuteilen und den AktionĂ€r nicht um Erteilung von Weisungen zu bitten. (4) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der AbsĂ€tze 1 oder 2 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschrĂ€nkt werden. (5) Gehören einer Vereinigung von AktionĂ€ren InhaberaktionĂ€re der Gesellschaft als Mitglieder an oder ist sie fĂŒr Namensaktien, die ihr nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzĂŒglich weiterzugeben. Im Ăbrigen gelten die AbsĂ€tze 2 bis 4 fĂŒr Vereinigungen von AktionĂ€ren entsprechend. Der AktionĂ€r kann auf die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten, wenn ihm diese anderweitig zugĂ€nglich gemacht werden. (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten und den Vereinigungen von AktionĂ€ren die Aufwendungen fĂŒr 1. die Ăbermittlung der Angaben gemÀà § 67 Abs. 4 und 2. die VervielfĂ€ltigung der Mitteilungen und fĂŒr ihre Ăbersendung an die AktionĂ€re oder an ihre Mitglieder zu ersetzen hat. Es können PauschbetrĂ€ge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (7) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 128 Ăbermittlung der Mitteilungen (1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung fĂŒr AktionĂ€re Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es fĂŒr Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzĂŒglich an die AktionĂ€re zu ĂŒbermitteln. Die Satzung der Gesellschaft kann die Ăbermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschrĂ€nken; in diesem Fall ist das Kreditinstitut auch aus anderen GrĂŒnden nicht zu mehr verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absatzes 1 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschrĂ€nkt werden. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten die Aufwendungen fĂŒr 1. die Ăbermittlung der Angaben gemÀà § 67 Abs. 4 und 2. die VervielfĂ€ltigung der Mitteilungen und fĂŒr ihre Ăbersendung an die AktionĂ€re zu ersetzen hat. Es können PauschbetrĂ€ge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (4) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend. |