Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 08.11.2006, gĂŒltig bis vor 01.09.2009
§ 128
Abstimmungsvorschlag im AktionÀrsinteresse. Weitergabe von Mitteilungen
(1) Nimmt ein Kreditinstitut spĂ€testens einundzwanzig Tage vor dem Tage der Hauptversammlung fĂŒr AktionĂ€re Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es fĂŒr Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzĂŒglich an die AktionĂ€re weiterzugeben.

(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Hauptversammlung das Stimmrecht fĂŒr AktionĂ€re auszuĂŒben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem AktionĂ€r außerdem eigene VorschlĂ€ge fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt ein Kreditinstitut fĂŒr AktionĂ€re Namensaktien der Gesellschaft, fĂŒr die es nicht im Aktienregister eingetragen ist, hat es die VorschlĂ€ge zugĂ€nglich zu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von den nach § 124 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten VorschlĂ€gen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates abweichen möchte; die AktionĂ€re sind ĂŒber dieses Verfahren jĂ€hrlich zu informieren. Bei den VorschlĂ€gen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des AktionĂ€rs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafĂŒr zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen GeschĂ€ftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mitglied der GeschĂ€ftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemĂ€ĂŸe AusĂŒbung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu ĂŒberwachen hat. Zusammen mit seinen VorschlĂ€gen hat das Kreditinstitut den AktionĂ€r um Erteilung von Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen, dass es, wenn der AktionĂ€r nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht entsprechend den eigenen VorschlĂ€gen ausĂŒben werde. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung ist dem AktionĂ€r zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt oder Bildschirmformular. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. HĂ€lt das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem Konsortium an, das die innerhalb von fĂŒnf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft ĂŒbernommen hat, so ist auch dies mitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine VorschlĂ€ge nach Satz 2 nur zugĂ€nglich zu machen, obliegen die Mitteilungspflichten nach den SĂ€tzen 6 und 7 der Gesellschaft.

(3) Soweit ein AktionĂ€r nach Einberufung der Hauptversammlung dem Kreditinstitut zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt hat, braucht das Kreditinstitut keine eigenen VorschlĂ€ge nach Absatz 2 mitzuteilen und den AktionĂ€r nicht um Erteilung von Weisungen zu bitten.

(4) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der AbsÀtze 1 oder 2 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschrÀnkt werden.

(5) Gehören einer Vereinigung von AktionĂ€ren InhaberaktionĂ€re der Gesellschaft als Mitglieder an oder ist sie fĂŒr Namensaktien, die ihr nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzĂŒglich weiterzugeben. Im Übrigen gelten die AbsĂ€tze 2 bis 4 fĂŒr Vereinigungen von AktionĂ€ren entsprechend. Der AktionĂ€r kann auf die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten, wenn ihm diese anderweitig zugĂ€nglich gemacht werden.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten und den Vereinigungen von AktionĂ€ren die Aufwendungen fĂŒr

1. die Übermittlung der Angaben gemĂ€ĂŸ § 67 Abs. 4 und

2. die VervielfĂ€ltigung der Mitteilungen und fĂŒr ihre Übersendung an die AktionĂ€re oder an ihre Mitglieder

zu ersetzen hat. Es können PauschbetrÀge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(7) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 128
Übermittlung der Mitteilungen
(1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung fĂŒr AktionĂ€re Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es fĂŒr Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzĂŒglich an die AktionĂ€re zu ĂŒbermitteln. Die Satzung der Gesellschaft kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschrĂ€nken; in diesem Fall ist das Kreditinstitut auch aus anderen GrĂŒnden nicht zu mehr verpflichtet.

(2) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absatzes 1 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschrÀnkt werden.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten die Aufwendungen fĂŒr

1. die Übermittlung der Angaben gemĂ€ĂŸ § 67 Abs. 4 und

2. die VervielfĂ€ltigung der Mitteilungen und fĂŒr ihre Übersendung an die AktionĂ€re

zu ersetzen hat. Es können PauschbetrÀge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
S. 2445
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.09.2009
Nr. 50
Gesetz zur Umsetzung der AktionÀrsrechterichtlinie (ARUG)
Artikel 1
17. § 128 wird wie folgt geÀndert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠128

Übermittlung der Mitteilungen“.

b) Die AbsÀtze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung fĂŒr AktionĂ€re Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es fĂŒr Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzĂŒglich an die AktionĂ€re zu ĂŒbermitteln. Die Satzung der Gesellschaft kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschrĂ€nken; in diesem Fall ist das Kreditinstitut auch aus anderen GrĂŒnden nicht zu mehr verpflichtet.“

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „der AbsĂ€tze 1 oder 2“ werden durch die Wörter „des Absatzes 1“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „und den Vereinigungen von AktionĂ€ren“ sowie die Wörter „oder an ihre Mitglieder“ gestrichen.

f) Absatz 7 wird Absatz 4.
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