Inkraft seit 01.01.2003, gĂźltig bis vor 01.09.2009 § 127 Wahlvorschläge von Aktionären FĂźr den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von AbschluĂprĂźfern gilt § 126 sinngemäĂ. Der Wahlvorschlag braucht nicht begrĂźndet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 3 enthält.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 127 Wahlvorschläge von Aktionären FĂźr den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von AbschluĂprĂźfern gilt § 126 sinngemäĂ. Der Wahlvorschlag braucht nicht begrĂźndet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 5 und § 125 Abs. 1 Satz 3 enthält.
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