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AltTZG (Stand 31.12.2012)
Altersteilzeitgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.07.2000, gültig bis vor 01.07.2004
§ 16
Befristung der Förderungsfähigkeit
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen-haben.
Inkraft seit 01.07.2004,
§ 16
Befristung der Förderungsfähigkeit
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
S. 2833
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
27.12.2003
Nr. 65
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 95
17. In § 16 wird die Angabe „der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe
„des § 2“ ersetzt.
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