Inkraft seit 01.07.2000, gültig bis vor 01.07.2004 § 16 Befristung der Förderungsfähigkeit Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen-haben.
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Inkraft seit 01.07.2004, § 16 Befristung der Förderungsfähigkeit Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
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