Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ă„nderungstext unten)
Inkraft seit 01.09.2009,
§ 124a
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

1. der Inhalt der Einberufung;

2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;

3. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschlieĂźlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl fĂĽr jede Aktiengattung;

5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.

Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
S. 2445
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.09.2009
Nr. 50
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Artikel 1
13. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:

㤠124a

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

1. der Inhalt der Einberufung;

2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;

3. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschlieĂźlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl fĂĽr jede Aktiengattung;

5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.

Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.“
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