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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 26.07.2002, gültig bis vor 05.08.2009
§ 116
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.
Inkraft seit 05.08.2009,
§ 116
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
S. 2445
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
04.09.2009
Nr. 50
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
Artikel 1
5. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 93“ die Wörter „mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).“
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