Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
AltTZG (Stand 31.12.2012)
Altersteilzeitgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2000, gültig bis vor 01.07.2004
§ 15c
Ãœbergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4
auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis
zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen.“
Inkraft seit 01.07.2004,
§ 15c
Ãœbergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen.
S. 2833
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
27.12.2003
Nr. 65
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 95
15. In § 15c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM