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AVAG (Stand 31.12.2012)
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.03.2001, gültig bis vor 01.03.2002
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt, und

2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung Anwendung findet,

zu verstehen.
Inkraft seit 01.03.2002, gültig bis vor 01.03.2005
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnungen gilt, und

2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag oder die jeweils durchzuführende Verordnung Anwendung findet,
zu verstehen.
S. 561
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
06.02.2002
Nr. 8
Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Artikel 1
2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „genannte Verordnung gilt“ durch die Wörter „genannten Verordnungen gelten“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung“ durch die Wörter „die jeweils durchzuführende Verordnung“ ersetzt.
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