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AltTZG (Stand 31.12.2012)
Altersteilzeitgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1998, gültig bis vor 01.07.2004
§ 15a
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen.\
Inkraft seit 01.07.2004,
§ 15a
Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen.
S. 2833
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
27.12.2003
Nr. 65
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 95
14. In § 15a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
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