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GeschmMG (Stand 31.12.2012)
Geschmacksmustergesetz
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.06.2004, gültig bis vor 01.09.2008
§ 44
Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Inkraft seit 01.09.2008,
§ 44
Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
S. 1145
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
11.07.2008
Nr. 28
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
Artikel 7
4. § 44 Satz 2 wird aufgehoben.
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