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AÃœG (Stand 31.12.2012)
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer Gesetze
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 21.08.1997, gültig bis vor 01.01.2003
§ 12
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn
ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und
die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs.4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben zu machen.
Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.01.2004
§ 12
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie
welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des
Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn
ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und
die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs.4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (aufgehoben)
S. 4593
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
30.12.2002
Nr. 87
Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 6
7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zu erklären“ durch das Wort „anzugeben“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ folgender Halbsatz eingefügt:

„sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten“.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.
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