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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
Inkraft seit 04.09.2009,
§ 89b
Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttat
(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefĂ€hrdenden Gewalttat gemĂ€ĂŸ § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der ErfĂŒllung rechtmĂ€ĂŸiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen AuslĂ€nder mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.

(4) Die Verfolgung bedarf der ErmÀchtigung durch das Bundesministerium der Justiz

1. in den FĂ€llen des Absatzes 3 Satz 2 oder

2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
S. 2345
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
03.08.2009
Nr. 49
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttaten
Artikel 1
2. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b eingefĂŒgt:

㤠89a

Vorbereitung einer schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttat

(1) Wer eine schwere staatsgefĂ€hrdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefĂ€hrdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den FĂ€llen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den FĂ€llen des § 239a oder des § 239b, die nach den UmstĂ€nden bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeintrĂ€chtigen oder VerfassungsgrundsĂ€tze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der TÀter eine schwere staatsgefÀhrdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lĂ€sst in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Sprengoder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschĂ€dlichen Stoffen, zur AusfĂŒhrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,

2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ĂŒberlĂ€sst,

3. GegenstĂ€nde oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die fĂŒr die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind, oder

4. fĂŒr deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur VerfĂŒgung stellt.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen AuslĂ€nder mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefĂ€hrdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den FÀllen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der ErmÀchtigung durch das Bundesministerium der Justiz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der ErmÀchtigung durch das Bundesministerium der Justiz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefÀhrdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(6) Das Gericht kann FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1); § 73d ist anzuwenden.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der TĂ€ter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefĂ€hrdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausfĂŒhren, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des TĂ€ters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefĂ€hrdenden Gewalttat verhindert, genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.


§ 89b

Aufnahme

von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttat

(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefĂ€hrdenden Gewalttat gemĂ€ĂŸ § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der ErfĂŒllung rechtmĂ€ĂŸiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen AuslĂ€nder mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.

(4) Die Verfolgung bedarf der ErmÀchtigung durch das Bundesministerium der Justiz

1. in den FĂ€llen des Absatzes 3 Satz 2 oder

2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“
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