Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Ănderungstext unten)
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Inkraft seit 04.09.2009, § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttat (1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttat gemÀà § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhÀlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschlieĂlich der ErfĂŒllung rechtmĂ€Ăiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient. (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. AuĂerhalb der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen AuslĂ€nder mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird. (4) Die Verfolgung bedarf der ErmĂ€chtigung durch das Bundesministerium der Justiz 1. in den FĂ€llen des Absatzes 3 Satz 2 oder 2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird. (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. |