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AVAG (Stand 31.12.2012)
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.03.2001, gültig bis vor 01.01.2002
§ 43
Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzuwenden.

(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
Inkraft seit 01.01.2002,
§ 43
Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzuwenden.

(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Abs. 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
S. 1881
Bundesgesetzblatt
Teil I
2001
02.08.2001
Nr. 40
Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)
Artikel 40
5. Die §§ 43 und 48 werden wie folgt geändert:

a) In § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie in § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

b) In § 43 Abs. 2 Satz 1 und in § 48 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
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