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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.2004, gĂŒltig bis vor 05.11.2008
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt, anbietet, ankĂŒndigt, anpreist, einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf
Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsÀchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsĂ€chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsÀchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die AbsĂ€tze 2 und 4 gelten nicht fĂŒr Handlungen, die ausschließlich der ErfĂŒllung rechtmĂ€ĂŸiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den FÀllen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. GegenstÀnde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Inkraft seit 05.11.2008,
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt, anbietet, ankĂŒndigt, anpreist, einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf
Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsÀchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsĂ€chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsÀchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die AbsĂ€tze 2 und 4 gelten nicht fĂŒr Handlungen, die ausschließlich der ErfĂŒllung rechtmĂ€ĂŸiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den FÀllen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. GegenstÀnde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
S. 2121
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
04.11.2008
Nr. 50
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der EuropÀischen Union zur BekÀmpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
Artikel 1
10. In § 184b Abs. 1 werden die Wörter „den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)“ durch die Wörter „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1)“ ersetzt.
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