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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.09.2003
§ 293c
Bestellung der Vertragsprüfer
(1) Die Vertragsprüfer werden von dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft oder auf dessen Antrag vom Gericht bestellt. Sie können für alle vertragschließenden Unternehmen gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Inkraft seit 01.09.2003, gültig bis vor 01.09.2009
§ 293c
Bestellung der Vertragsprüfer
(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) § 10 Abs. 3 bis 7 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.
S. 837
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
17.06.2003
Nr. 25
Gesetz zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz)
Artikel 2
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), wird wie folgt geändert:

1. § 293c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 10 Abs. 3 bis 7 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.“

2. § 304 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 305 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.

4. § 306 wird aufgehoben.

5. § 320 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt.“

6. § 320b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 327f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

8. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 306 Abs. 6“ gestrichen.
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