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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gültig bis vor 01.11.2007
§ 310
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung

1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder

2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,

Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Inkraft seit 01.11.2007,
§ 310
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung

1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,

2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,

3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder

4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6

Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
S. 2509
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
31.10.2007
Nr. 54
Gesetz zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Artikel 1
2. § 310 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder

4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6“.

cc) Nach der Angabe „Nummer 2“ werden die Wörter „und der Nummer 3“ eingefügt.

dd) Nach den Wörtern „bis zu fünf Jahren“ werden ein Komma und die Wörter „in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.“
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