Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gĂŒltig bis vor 01.11.2007
§ 309
Mißbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schÀdigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schÀdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Unternimmt es der TĂ€ter, eine unĂŒbersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren.

(3) Verursacht der TĂ€ter in den FĂ€llen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeintrĂ€chtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeintrĂ€chtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Inkraft seit 01.11.2007,
§ 309
Mißbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schÀdigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schÀdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Unternimmt es der TĂ€ter, eine unĂŒbersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren.

(3) Verursacht der TĂ€ter in den FĂ€llen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in der Absicht,

1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeintrÀchtigen,

2. nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden nachteilig zu verÀndern oder

3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schĂ€digen, die Sache, das GewĂ€sser, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche BeeintrĂ€chtigungen, VerĂ€nderungen oder SchĂ€den hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
S. 2509
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
31.10.2007
Nr. 54
Gesetz zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur BekĂ€mpfung nuklearterroristischer Handlungen
Artikel 1
1. § 309 wird wie folgt geÀndert: Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wer in der Absicht,

1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeintrÀchtigen,

2. nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden nachteilig zu verÀndern oder

3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schĂ€digen, die Sache, das GewĂ€sser, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche BeeintrĂ€chtigungen, VerĂ€nderungen oder SchĂ€den hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“
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