Inkraft seit 01.01.1999, gĂŒltig bis vor 01.11.2007 § 309 MiĂbrauch ionisierender Strahlen (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schĂ€digen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schĂ€digen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der TĂ€ter, eine unĂŒbersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren. (3) Verursacht der TĂ€ter in den FĂ€llen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer groĂen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeintrĂ€chtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeintrĂ€chtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. |
Inkraft seit 01.11.2007, § 309 MiĂbrauch ionisierender Strahlen (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schĂ€digen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schĂ€digen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der TĂ€ter, eine unĂŒbersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren. (3) Verursacht der TĂ€ter in den FĂ€llen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer groĂen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) Wer in der Absicht, 1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeintrĂ€chtigen, 2. nachhaltig ein GewĂ€sser, die Luft oder den Boden nachteilig zu verĂ€ndern oder 3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schĂ€digen, die Sache, das GewĂ€sser, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche BeeintrĂ€chtigungen, VerĂ€nderungen oder SchĂ€den hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. |