Inkraft seit 01.01.1999, gĂŒltig bis vor 01.08.2007 § 5 Auslandstaten gegen inlĂ€ndische RechtsgĂŒter Das deutsche Strafrecht gilt, unabhĂ€ngig vom Recht des Tatorts, fĂŒr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 3. GefĂ€hrdung des demokratischen Rechtsstaates a) in den FĂ€llen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der TĂ€ter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und b) in den FĂ€llen der §§ 90 und 90a Abs. 2; 4. Landesverrat und GefĂ€hrdung der Ă€uĂeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a); 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung a) in den FĂ€llen der §§ 109 und 109e bis 109g und b) in den FĂ€llen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der TĂ€ter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; 6. Verschleppung und politische VerdĂ€chtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 6a. Entziehung eines Kindes in den FĂ€llen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 7. Verletzung von Betriebs- oder GeschĂ€ftsgeheimnissen eines im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhĂ€ngig ist und mit diesem einen Konzern bildet; 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung a) in den FĂ€llen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der TĂ€ter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und b) in den FĂ€llen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der TĂ€ter Deutscher ist; 9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; 10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhĂ€ngig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zustĂ€ndig ist; 11. Straftaten gegen die Umwelt in den FĂ€llen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschlieĂlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Ăbereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten; 11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist; 12. Taten, die ein deutscher AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter wĂ€hrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht; 13. Taten, die ein AuslĂ€nder als AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht; 14. Taten, die jemand gegen einen AmtstrĂ€ger, einen fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr wĂ€hrend der AusĂŒbung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; 14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenĂŒber einem Deutschen begangen wird; 15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist. |
Inkraft seit 01.08.2007, § 5 Auslandstaten gegen inlĂ€ndische RechtsgĂŒter Das deutsche Strafrecht gilt, unabhĂ€ngig vom Recht des Tatorts, fĂŒr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 3. GefĂ€hrdung des demokratischen Rechtsstaates a) in den FĂ€llen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der TĂ€ter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und b) in den FĂ€llen der §§ 90 und 90a Abs. 2; 4. Landesverrat und GefĂ€hrdung der Ă€uĂeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a); 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung a) in den FĂ€llen der §§ 109 und 109e bis 109g und b) in den FĂ€llen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der TĂ€ter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; 6. Verschleppung und politische VerdĂ€chtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 6a. Entziehung eines Kindes in den FĂ€llen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 7. Verletzung von Betriebs- oder GeschĂ€ftsgeheimnissen eines im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhĂ€ngig ist und mit diesem einen Konzern bildet; 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung a) in den FĂ€llen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der TĂ€ter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und b) in den FĂ€llen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der TĂ€ter Deutscher ist; 9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; 10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhĂ€ngig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zustĂ€ndig ist; 11. Straftaten gegen die Umwelt in den FĂ€llen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschlieĂlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Ăbereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten; 11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist; 12. Taten, die ein deutscher AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter wĂ€hrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht; 13. Taten, die ein AuslĂ€nder als AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht; 14. Taten, die jemand gegen einen AmtstrĂ€ger, einen fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr wĂ€hrend der AusĂŒbung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; 14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenĂŒber einem Deutschen begangen wird; 15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes)â durch die Wörter âOrgan- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist. |