Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gĂŒltig bis vor 01.08.2007
§ 5
Auslandstaten gegen inlĂ€ndische RechtsgĂŒter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhĂ€ngig vom Recht des Tatorts, fĂŒr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);

3. GefÀhrdung des demokratischen Rechtsstaates

a) in den FÀllen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der TÀter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und

b) in den FÀllen der §§ 90 und 90a Abs. 2;

4. Landesverrat und GefĂ€hrdung der Ă€ußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung

a) in den FÀllen der §§ 109 und 109e bis 109g und

b) in den FÀllen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der TÀter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

6. Verschleppung und politische VerdÀchtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6a. Entziehung eines Kindes in den FÀllen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

7. Verletzung von Betriebs- oder GeschÀftsgeheimnissen eines im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhÀngig ist und mit diesem einen Konzern bildet;

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

a) in den FÀllen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der TÀter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und

b) in den FÀllen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der TÀter Deutscher ist;

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der TÀter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhÀngig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zustÀndig ist;

11. Straftaten gegen die Umwelt in den FĂ€llen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der TÀter zur Zeit der Tat Deutscher ist;

12. Taten, die ein deutscher AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter wĂ€hrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;

13. Taten, die ein AuslĂ€nder als AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;

14. Taten, die jemand gegen einen AmtstrĂ€ger, einen fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr wĂ€hrend der AusĂŒbung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;

14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenĂŒber einem Deutschen begangen wird;

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der TÀter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
Inkraft seit 01.08.2007,
§ 5
Auslandstaten gegen inlĂ€ndische RechtsgĂŒter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhĂ€ngig vom Recht des Tatorts, fĂŒr folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);

3. GefÀhrdung des demokratischen Rechtsstaates

a) in den FÀllen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der TÀter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und

b) in den FÀllen der §§ 90 und 90a Abs. 2;

4. Landesverrat und GefĂ€hrdung der Ă€ußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung

a) in den FÀllen der §§ 109 und 109e bis 109g und

b) in den FÀllen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der TÀter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

6. Verschleppung und politische VerdÀchtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6a. Entziehung eines Kindes in den FÀllen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

7. Verletzung von Betriebs- oder GeschÀftsgeheimnissen eines im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhÀngig ist und mit diesem einen Konzern bildet;

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

a) in den FÀllen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der TÀter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und

b) in den FÀllen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der TÀter Deutscher ist;

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der TÀter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhÀngig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zustÀndig ist;

11. Straftaten gegen die Umwelt in den FĂ€llen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der TÀter zur Zeit der Tat Deutscher ist;

12. Taten, die ein deutscher AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter wĂ€hrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;

13. Taten, die ein AuslĂ€nder als AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;

14. Taten, die jemand gegen einen AmtstrĂ€ger, einen fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr wĂ€hrend der AusĂŒbung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;

14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenĂŒber einem Deutschen begangen wird;

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes)“ durch die Wörter „Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der TĂ€ter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
S. 1565
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
27.07.2007
Nr. 35
Gesetz ĂŒber QualitĂ€t und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz)
Artikel 6
(2) In § 5 Nr. 15 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) geĂ€ndert worden ist, werden die Wörter „Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes)“ durch die Wörter „Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes)“ ersetzt.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM