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AVAG (Stand 31.12.2012)
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.03.2001, gültig bis vor 01.01.2002
§ 15
Statthaftigkeit und Frist
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen diese Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre oder wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen ist und der angefochtene Beschluss auf dieser Abweichung beruht.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3).
Inkraft seit 01.01.2002,
§ 15
Statthaftigkeit und Frist
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3).
S. 1881
Bundesgesetzblatt
Teil I
2001
02.08.2001
Nr. 40
Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)
Artikel 40
1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.“
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