Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gültig bis vor 18.04.2007
§ 68d
Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Inkraft seit 18.04.2007, gültig bis vor 01.01.2011
§ 68d
Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
S. 505
Bundesgesetzblatt
Teil I
2007
17.04.2007
Nr. 13
Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Artikel 1
10. In § 68d wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
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