Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.09.2004, gültig bis vor 16.11.2006
§ 40
Bekanntmachung der Eintragung
In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen

1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27;

2. der Ausgabebetrag der Aktien;

3. Name und Wohnort der Gründer;

4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
Inkraft seit 16.11.2006,
§ 40
(aufgehoben)
S. 2549
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
15.11.2006
Nr. 52
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Artikel 9
2. § 40 wird aufgehoben.
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