Inkraft seit 01.06.2004, gültig bis vor 15.12.2004 § 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 24 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Geschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
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Inkraft seit 15.12.2004, § 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Geschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
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