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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gĂĽltig bis vor 08.09.2005
§ 303
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
Inkraft seit 08.09.2005,
§ 303
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.
S. 2673
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
07.09.2005
Nr. 56
Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz — §§ 303, 304 StGB – (39. StrÄndG)
Artikel 1
1. § 303 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefĂĽgt:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
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