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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gültig bis vor 19.02.2005
§ 181b
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b bis 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Inkraft seit 19.02.2005,
§ 181b
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
S. 233
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
18.02.2005
Nr. 10
Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37. StrÄndG)
Artikel 1
7. In § 181b wird die Angabe „180b bis“ gestrichen.
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