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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 01.08.2004
§ 266a
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließ­lich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€ĂŸt, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht fĂŒr die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In besonders schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt,

2. unter Verwendung nachgemachter oder verfÀlsch­ter Belege fortgesetzt BeitrÀge vorenthÀlt oder

3. die Mithilfe eines AmtstrÀgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den FĂ€llen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1. die Höhe der vorenthaltenen BeitrÀge mitteilt und

2. darlegt, warum die fristgemĂ€ĂŸe Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemĂŒht hat.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die BeitrÀge dann nachtrÀglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TÀter insoweit nicht bestraft. In den FÀllen des Absatzes 3 gelten die SÀtze 1 und 2 entsprechend.
Inkraft seit 01.08.2004,
§ 266a
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließ­lich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1. der fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndigen Stelle ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht oder

2. die fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndige Stelle pflichtwidrig ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€sst, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht fĂŒr Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt,

2. unter Verwendung nachgemachter oder verfÀlsch­ter Belege fortgesetzt BeitrÀge vorenthÀlt oder

3. die Mithilfe eines AmtstrÀgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1. die Höhe der vorenthaltenen BeitrÀge mitteilt und

2. darlegt, warum die fristgemĂ€ĂŸe Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemĂŒht hat.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die BeitrÀge dann nachtrÀglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TÀter insoweit nicht bestraft. In den FÀllen des Absatzes 3 gelten die SÀtze 1 und 2 entsprechend.
S. 1837
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
28.07.2004
Nr. 39
Gesetz zur Intensivierung der BekÀmpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhÀngender Steuerhinterziehung
Artikel 2
§ 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geÀndert worden ist, wird wie folgt geÀndert:

1. Die AbsÀtze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1. der fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndigen Stelle ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht oder

2. die fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndige Stelle pflichtwidrig ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€sst, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Satz 1 gilt nicht fĂŒr Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.“

2. In den AbsĂ€tzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter „des Absatzes 1“ durch die Wörter „der AbsĂ€tze 1 und 2“ ersetzt.
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