Inkraft seit 01.08.2002, gĂŒltig bis vor 01.08.2004 § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschlieĂÂlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt, wird mit FreiÂheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€Ăt, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht fĂŒr die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. (3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschlieĂlich der Arbeitsförderung, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In besonders schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter 1. aus grobem Eigennutz in groĂem AusmaĂ BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt, 2. unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschÂter Belege fortgesetzt BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt oder 3. die Mithilfe eines AmtstrĂ€gers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. (5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich. (6) In den FĂ€llen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen BeitrĂ€ge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemĂ€Ăe Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemĂŒht hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die BeitrĂ€ge dann nachtrĂ€glich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TĂ€ter insoweit nicht bestraft. In den FĂ€llen des Absatzes 3 gelten die SĂ€tze 1 und 2 entsprechend. |
Inkraft seit 01.08.2004, § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschlieĂÂlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt, wird mit FreiÂheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndigen Stelle ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht oder 2. die fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndige Stelle pflichtwidrig ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschlieĂlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt. (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€sst, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht fĂŒr Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. (4) In besonders schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter 1. aus grobem Eigennutz in groĂem AusmaĂ BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt, 2. unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschÂter Belege fortgesetzt BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt oder 3. die Mithilfe eines AmtstrĂ€gers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. (5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich. (6) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen BeitrĂ€ge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemĂ€Ăe Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemĂŒht hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die BeitrĂ€ge dann nachtrĂ€glich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TĂ€ter insoweit nicht bestraft. In den FĂ€llen des Absatzes 3 gelten die SĂ€tze 1 und 2 entsprechend. |