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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gĂŒltig bis vor 01.04.2004
§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ĂŒberlĂ€ĂŸt oder zugĂ€nglich macht,

2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugĂ€nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht,

3. im Einzelhandel außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen LeihbĂŒchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder ĂŒberlĂ€ĂŸt,

3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher GewĂ€hrung des Gebrauchs, ausgenommen in LadengeschĂ€ften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugĂ€nglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder ĂŒberlĂ€ĂŸt,

4. im Wege des Versandhandels einzufĂŒhren unternimmt,

5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugĂ€nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des GeschĂ€ftsverkehrs mit dem einschlĂ€gigen Handel anbietet, ankĂŒndigt oder anpreist,

6. an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

7. in einer öffentlichen FilmvorfĂŒhrung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder ĂŒberwiegend fĂŒr diese VorfĂŒhrung verlangt wird,

8. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt oder einzufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

9. auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugĂ€nglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.

(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die GewalttĂ€tigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt, anbietet, ankĂŒndigt, anpreist, einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den FĂ€llen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsĂ€chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsĂ€chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fĂŒr die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im GeschĂ€ftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht fĂŒr Handlungen, die ausschließlich der ErfĂŒllung rechtmĂ€ĂŸiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(7) In den FÀllen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. GegenstÀnde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Inkraft seit 01.04.2004,
§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ĂŒberlĂ€ĂŸt oder zugĂ€nglich macht,

2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugĂ€nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht,

3. im Einzelhandel außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen LeihbĂŒchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder ĂŒberlĂ€ĂŸt,

3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher GewĂ€hrung des Gebrauchs, ausgenommen in LadengeschĂ€ften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugĂ€nglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder ĂŒberlĂ€ĂŸt,

4. im Wege des Versandhandels einzufĂŒhren unternimmt,

5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugĂ€nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des GeschĂ€ftsverkehrs mit dem einschlĂ€gigen Handel anbietet, ankĂŒndigt oder anpreist,

6. an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

7. in einer öffentlichen FilmvorfĂŒhrung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder ĂŒberwiegend fĂŒr diese VorfĂŒhrung verlangt wird,

8. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt oder einzufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

9. auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugĂ€nglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fĂŒr die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder ZugĂ€nglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im GeschĂ€ftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
S. 3001
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
30.12.2003
Nr. 67
Gesetz zur Änderung der Vorschriften ĂŒber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 1
17. § 184 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fĂŒr die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder ZugĂ€nglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im GeschĂ€ftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.“

b) Die AbsÀtze 3 bis 7 werden aufgehoben.
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