Inkraft seit 01.01.1999, gĂŒltig bis vor 01.04.2004 § 176a Schwerer sexueller MiĂbrauch von Kindern (1) Der sexuelle MiĂbrauch von Kindern wird in den FĂ€llen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
1. eine Person ĂŒber achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder Ă€hnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lĂ€Ăt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, 3. der TĂ€ter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren GesundheitsschĂ€digung oder einer erheblichen SchĂ€digung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 4. der TĂ€ter innerhalb der letzten fĂŒnf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist. (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den FĂ€llen des § 176 Abs. 1 bis 4 als TĂ€ter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll. (3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den FĂ€llen des § 176 Abs. 1 und 2 1. bei der Tat körperlich schwer miĂhandelt oder 2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der TĂ€ter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wĂ€re. |
Inkraft seit 01.04.2004, § 176a Schwerer sexueller MiĂbrauch von Kindern (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den FĂ€llen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der TĂ€ter innerhalb der letzten fĂŒnf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den FĂ€llen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn 1. eine Person ĂŒber achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder Ă€hnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lĂ€sst, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der TĂ€ter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren GesundheitsschĂ€digung oder einer erheblichen SchĂ€digung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den FĂ€llen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als TĂ€ter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll. (4) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den FĂ€llen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der TĂ€ter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den FĂ€llen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wĂ€re. |