Inkraft seit 18.09.2002, gĂŒltig bis vor 03.05.2011 § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (1) Wer in den FĂ€llen des § 370 unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergĂ€nzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. vor der Berichtigung, ErgĂ€nzung oder Nachholung a) ein AmtstrĂ€ger der Finanzbehörde zur steuerlichen PrĂŒfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder b) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf oder BuĂgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder 2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, ErgĂ€nzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der TĂ€ter dies wusste oder bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung der Sachlage damit rechnen musste. (3) Sind SteuerverkĂŒrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt fĂŒr einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. (4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmĂ€Ăig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten ErklĂ€rungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollstĂ€ndig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder BuĂgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend. |
Inkraft seit 03.05.2011, § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (1) Wer gegenĂŒber der Finanzbehörde zu allen unverjĂ€hrten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollstĂ€ndigen Angaben ergĂ€nzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjĂ€hrten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, ErgĂ€nzung oder Nachholung a) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter eine PrĂŒfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder b) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder BuĂgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder c) ein AmtstrĂ€ger der Finanzbehörde zur steuerlichen PrĂŒfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, ErgĂ€nzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der TĂ€ter dies wusste oder bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung der Sachlage damit rechnen musste oder 3. die nach § 370 Absatz 1 verkĂŒrzte Steuer oder der fĂŒr sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat ĂŒbersteigt. (3) Sind SteuerverkĂŒrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt fĂŒr den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. (4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmĂ€Ăig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten ErklĂ€rungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollstĂ€ndig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder BuĂgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend. |