Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 18.09.2002, gĂŒltig bis vor 03.05.2011
§ 371
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer in den FÀllen des § 370 unrichtige oder unvollstÀndige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergÀnzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. vor der Berichtigung, ErgÀnzung oder Nachholung

a) ein AmtstrĂ€ger der Finanzbehörde zur steuerlichen PrĂŒfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

b) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, ErgĂ€nzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der TĂ€ter dies wusste oder bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(3) Sind SteuerverkĂŒrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt fĂŒr einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmĂ€ĂŸig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten ErklĂ€rungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollstĂ€ndig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Inkraft seit 03.05.2011,
§ 371
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenĂŒber der Finanzbehörde zu allen unverjĂ€hrten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollstĂ€ndigen Angaben ergĂ€nzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjÀhrten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, ErgÀnzung oder Nachholung

a) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter eine PrĂŒfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder

b) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder

c) ein AmtstrĂ€ger der Finanzbehörde zur steuerlichen PrĂŒfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, ErgĂ€nzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der TĂ€ter dies wusste oder bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung der Sachlage damit rechnen musste oder

3. die nach § 370 Absatz 1 verkĂŒrzte Steuer oder der fĂŒr sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat ĂŒbersteigt.

(3) Sind SteuerverkĂŒrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt fĂŒr den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmĂ€ĂŸig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten ErklĂ€rungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollstĂ€ndig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
S. 665
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2011
02.05.2011
Nr. 19
Gesetz zur EinfĂŒhrung eines Bundesfreiwilligendienstes
Artikel 2
2. § 371 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer gegenĂŒber der Finanzbehörde zu allen unverjĂ€hrten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollstĂ€ndigen Angaben ergĂ€nzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geÀndert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geÀndert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den Wörtern „vor der Berichtigung“ die Wörter „bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjĂ€hrten Steuerstraftaten“eingefĂŒgt.

bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter eine PrĂŒfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder“.

ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder“.

ddd) Folgender Buchstabe c wird angefĂŒgt:

„c) ein AmtstrĂ€ger der Finanzbehörde zur steuerlichen PrĂŒfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder“.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, ErgĂ€nzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der TĂ€ter dies wusste oder bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung der Sachlage damit rechnen musste oder“.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefĂŒgt:

„3. die nach § 370 Absatz 1 verkĂŒrzte Steuer oder der fĂŒr sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat ĂŒbersteigt.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind SteuerverkĂŒrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt fĂŒr den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.“
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