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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2009, gültig bis vor 14.12.2010
§ 289
Zeit der Vollstreckung
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.

(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
Inkraft seit 14.12.2010,
§ 289
Zeit der Vollstreckung
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.

(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
S. 1767
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2010
13.12.2010
Nr. 62
Jahressteuergesetz 2010
Artikel 2
9. In § 289 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung)“ durch die Wörter „(§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
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