Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 21.08.2008, gĂĽltig bis vor 14.12.2010
§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – mitzuteilen.
Inkraft seit 14.12.2010,
§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – mitzuteilen. Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes begangen wurde oder wird, sind unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
S. 1767
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2010
13.12.2010
Nr. 62
Jahressteuergesetz 2010
Artikel 2
4. § 31b wird wie folgt gefasst:

㤠31b

Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – mitzuteilen. Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes begangen wurde oder wird, sind unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.“
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM