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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 18.09.2002, gĂŒltig bis vor 01.01.2013
§ 326
Persönlicher Sicherheitsarrest
(1) Auf Antrag der fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefĂ€hrdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. ZustĂ€ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.

(2) In dem Antrag hat die fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.

(3) FĂŒr die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs. 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemĂ€ĂŸ. § 911 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(4) FĂŒr Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Inkraft seit 01.01.2013,
§ 326
Persönlicher Sicherheitsarrest
(1) Auf Antrag der fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefĂ€hrdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. ZustĂ€ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.

(2) In dem Antrag hat die fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.

(3) FĂŒr die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs. 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemĂ€ĂŸ. § 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(4) FĂŒr Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
S. 2245
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
31.07.2009
Nr. 48
Gesetz zur Reform der SachaufklÀrung in der Zwangsvollstreckung
Artikel 2
3. In § 326 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 911“ durch die Angabe „§ 802j Abs. 2“ ersetzt.
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