Inkraft seit 18.09.2002, gĂŒltig bis vor 01.01.2013 § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest (1) Auf Antrag der fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefĂ€hrdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. ZustĂ€ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.
(2) In dem Antrag hat die fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben. (3) FĂŒr die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs. 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemĂ€Ă. § 911 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. (4) FĂŒr Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. |
Inkraft seit 01.01.2013, § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest (1) Auf Antrag der fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefĂ€hrdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. ZustĂ€ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.
(2) In dem Antrag hat die fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben. (3) FĂŒr die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs. 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemĂ€Ă. § 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. (4) FĂŒr Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. |