Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 18.08.2007, gĂŒltig bis vor 01.08.2009
§ 90
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die fĂŒr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollstĂ€ndig und wahrheitsgemĂ€ĂŸ offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf VorgĂ€nge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklĂ€ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle fĂŒr sie bestehenden rechtlichen und tatsĂ€chlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklĂ€ren oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner VerhĂ€ltnisse die Möglichkeit dazu hĂ€tte beschaffen oder einrĂ€umen lassen können.

(3) Bei Sachverhalten, die VorgĂ€nge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger ĂŒber die Art und den Inhalt seiner GeschĂ€ftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen fĂŒr eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen GeschĂ€ftsbedingungen mit den Nahestehenden. Bei außergewöhnlichen GeschĂ€ftsvorfĂ€llen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend fĂŒr Steuerpflichtige, die fĂŒr die inlĂ€ndische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inlĂ€ndischen Unternehmen und dessen auslĂ€ndischer BetriebsstĂ€tte aufzuteilen oder den Gewinn der inlĂ€ndischen BetriebsstĂ€tte ihres auslĂ€ndischen Unternehmens zu ermitteln haben. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur fĂŒr die DurchfĂŒhrung einer AußenprĂŒfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Soweit Aufzeichnungen ĂŒber außergewöhnliche GeschĂ€ftsvorfĂ€lle vorzulegen sind, betrĂ€gt die Frist 30 Tage. In begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen kann die Vorlagefrist verlĂ€ngert werden.
Inkraft seit 01.08.2009,
§ 90
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die fĂŒr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollstĂ€ndig und wahrheitsgemĂ€ĂŸ offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf VorgĂ€nge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklĂ€ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle fĂŒr sie bestehenden rechtlichen und tatsĂ€chlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte fĂŒr die Annahme, dass der Steuerpflichtige ĂŒber GeschĂ€ftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfĂŒgt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von AuskĂŒnften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine AuskĂŒnfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und VollstĂ€ndigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmĂ€chtigen, in seinem Namen mögliche AuskunftsansprĂŒche gegenĂŒber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklĂ€ren oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner VerhĂ€ltnisse die Möglichkeit dazu hĂ€tte beschaffen oder einrĂ€umen lassen können.

(3) Bei Sachverhalten, die VorgĂ€nge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger ĂŒber die Art und den Inhalt seiner GeschĂ€ftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen fĂŒr eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen GeschĂ€ftsbedingungen mit den Nahestehenden. Bei außergewöhnlichen GeschĂ€ftsvorfĂ€llen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend fĂŒr Steuerpflichtige, die fĂŒr die inlĂ€ndische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inlĂ€ndischen Unternehmen und dessen auslĂ€ndischer BetriebsstĂ€tte aufzuteilen oder den Gewinn der inlĂ€ndischen BetriebsstĂ€tte ihres auslĂ€ndischen Unternehmens zu ermitteln haben. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur fĂŒr die DurchfĂŒhrung einer AußenprĂŒfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Soweit Aufzeichnungen ĂŒber außergewöhnliche GeschĂ€ftsvorfĂ€lle vorzulegen sind, betrĂ€gt die Frist 30 Tage. In begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen kann die Vorlagefrist verlĂ€ngert werden.
S. 2245
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
31.07.2009
Nr. 48
Gesetz zur BekÀmpfung der Steuerhinterziehung (SteuerhinterziehungsbekÀmpfungsgesetz)
Artikel 3
2. Nach § 90 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefĂŒgt:

„Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte fĂŒr die Annahme, dass der Steuerpflichtige ĂŒber GeschĂ€ftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfĂŒgt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von AuskĂŒnften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine AuskĂŒnfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und VollstĂ€ndigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmĂ€chtigen, in seinem Namen mögliche AuskunftsansprĂŒche gegenĂŒber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden.“
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