Inkraft seit 18.09.2002, gĂŒltig bis vor 01.01.2009 § 165 VorlĂ€ufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung (1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen fĂŒr die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorlĂ€ufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
1. ungewiss ist, ob und wann VertrĂ€ge mit anderen Staaten ĂŒber die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, fĂŒr die Steuerfestsetzung wirksam werden, 2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder 3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist. Umfang und Grund der VorlĂ€ufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der SĂ€tze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden. (2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorlĂ€ufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder Ă€ndern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorlĂ€ufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu Ă€ndern oder fĂŒr endgĂŒltig zu erklĂ€ren; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorlĂ€ufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen fĂŒr endgĂŒltig erklĂ€rt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu Ă€ndern ist. (3) Die vorlĂ€ufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung verbunden werden. |
Inkraft seit 01.01.2009, § 165 VorlĂ€ufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung (1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen fĂŒr die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorlĂ€ufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
1. ungewiss ist, ob und wann VertrĂ€ge mit anderen Staaten ĂŒber die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, fĂŒr die Steuerfestsetzung wirksam werden, 2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, 3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder 4. die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist. Umfang und Grund der VorlĂ€ufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der SĂ€tze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden. (2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorlĂ€ufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder Ă€ndern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorlĂ€ufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu Ă€ndern oder fĂŒr endgĂŒltig zu erklĂ€ren; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die GrundsĂ€tze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ĂŒber den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorlĂ€ufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen fĂŒr endgĂŒltig erklĂ€rt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu Ă€ndern ist. (3) Die vorlĂ€ufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung verbunden werden. |