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ArbnErfG
ArbeitnehmererfindungsG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.10.1957, gültig bis vor 01.01.1998
§ 33
Verfahren vor der Schiedsstelle
(1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind § 1032 Abs.l, §§ 1035 und 1036 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 1034 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaubnisseheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Dberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBI. S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.

(2) Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.
Inkraft seit 01.01.1998,
§ 33
Verfahren vor der Schiedsstelle
(1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind §§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und § 1050 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 1042 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.

(2) Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.
S. 3221
Bundesgesetzblatt
Teil I
1997
30.12.1997
Nr. 88
Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungs-gesetz - SchiedsVfG)
Artikel 2
§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. l S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 1032 Abs. 1, §§ 1035 und 1036" durch die Angabe „§§ 41 bis 48,1042 Abs. 1 und § 1050" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe 㤠1034 Abs. 1" durch die Angabe 㤠1042 Abs. 2" ersetzt.
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