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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.2001, gültig bis vor 10.12.2004
§ 286
Jahresabschluß. Lagebericht
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.

(2) In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Posten "Gezeichnetes Kapital" gesondert auszuweisen. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht; besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kredite, die die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern oder Dritten, die für Rechnung dieser Personen handeln, gewährt hat, sind auf der Aktivseite bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung "davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige" zu vermerken.

(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung braucht der auf die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Gewinn oder Verlust nicht gesondert ausgewiesen zu werden.

(4) § 285 Nr. 9 Buchstaben a und b des Handelsgesetzbuchs gilt für die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe, daß der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfallende Gewinn nicht angegeben zu werden braucht.
Inkraft seit 10.12.2004, gültig bis vor 28.05.2009
§ 286
Jahresabschluß. Lagebericht
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.

(2) In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Posten "Gezeichnetes Kapital" gesondert auszuweisen. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht; besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Unter § 89 fallende Kredite, die die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern oder Dritten, die für Rechnung dieser Personen handeln, gewährt hat, sind auf der Aktivseite bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung "davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige" zu vermerken.

(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung braucht der auf die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Gewinn oder Verlust nicht gesondert ausgewiesen zu werden.

(4) § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuchs gilt für die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe, daß der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfallende Gewinn nicht angegeben zu werden braucht.
S. 3165
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
09.12.2004
Nr. 65
Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)
Artikel 4
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 12e des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. § 143 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

2. § 170 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.

3. Dem § 171 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.“

4. § 175 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lageberichts“ ein Komma und die Wörter „eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresabschluß,“ die Wörter „ein vom Aufsichtsratgebilligter Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs,“ eingefügt.

5. In § 176 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses.“

6. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7“ ersetzt.

7. § 243 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:

1. auf eine Verletzung des § 128,

2. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.“

8. In § 249 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „so gelten“ die Angabe „§ 243 Abs. 3 Nr. 2,“ eingefügt.

9. § 256 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 oder § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind,“.

10. In § 258 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 319 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „gelten § 319 Abs. 2 bis 4 und § 319a Abs. 1“ ersetzt.

11. In § 283 werden die Nummern 9 bis 11 wie folgt gefasst:

„9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;

10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts;

11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;“.


12. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchstaben a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a und b“ ersetzt.

13. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

14. In § 400 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder 1a“ ersetzt.

15. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,“ ersetzt.
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