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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2000, gültig bis vor 10.12.2004
§ 283
Persönlich haftende Gesellschafter
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;

2. die Gründungsprüfung;

3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;

4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;

5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;

6. die Einberufung der Hauptversammlung;

7. die Sonderprüfung;

8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;

9. die Aufstellung und Vorlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;

10. die Prüfung des Jahresabschlusses;

11. die Rechnungslegung im Konzern;

12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;

13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;

14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Inkraft seit 10.12.2004,
§ 283
Persönlich haftende Gesellschafter
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;

2. die Gründungsprüfung;

3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;

4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;

5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;

6. die Einberufung der Hauptversammlung;

7. die Sonderprüfung;

8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;

9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;

10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts;

11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;

12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;

13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;

14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
S. 3165
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
09.12.2004
Nr. 65
Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)
Artikel 4
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 12e des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. § 143 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

2. § 170 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.

3. Dem § 171 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.“

4. § 175 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lageberichts“ ein Komma und die Wörter „eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresabschluß,“ die Wörter „ein vom Aufsichtsratgebilligter Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs,“ eingefügt.

5. In § 176 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses.“

6. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7“ ersetzt.

7. § 243 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:

1. auf eine Verletzung des § 128,

2. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.“

8. In § 249 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „so gelten“ die Angabe „§ 243 Abs. 3 Nr. 2,“ eingefügt.

9. § 256 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 oder § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind,“.

10. In § 258 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 319 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „gelten § 319 Abs. 2 bis 4 und § 319a Abs. 1“ ersetzt.

11. In § 283 werden die Nummern 9 bis 11 wie folgt gefasst:

„9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;

10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts;

11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;“.


12. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchstaben a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a und b“ ersetzt.

13. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

14. In § 400 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder 1a“ ersetzt.

15. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,“ ersetzt.
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