Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 19.12.2006, gültig bis vor 01.01.2009
§ 62
Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.
Inkraft seit 01.01.2009,
§ 62
(aufgehoben)
S. 2793
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
24.12.2008
Nr. 63
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
Artikel 10
6. § 62 wird aufgehoben.
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